Lizenzbedingungen 1 1. Anwendbarkeit 1.1 Dieses Abkommen wird zwischen Lieferant und Benutzer über die vereinbarte Zahl der Lizenzen über die Eyecom Images Produkte geschlossen. 1.2 Die in diesem Abkommen genannten Bedingungen treffen außerdem auch auf eventuell erteilte Updates und/oder Upgrades zu. 2. Nutzungsrecht 2.1 Der Lieferant erteilt dem Benutzer das nicht-exklusive Recht, die auf Seite 1 dieses Abkommens beschriebenen Eyecom Images Produkte mit der eventuell dazuzählenden Dokumentation, zu benutzen. 2.2 Das Nutzungsrecht ist per Lizenz auf den ausschließlich zum eigenen Gebrauch bestimmten Einsatz der Eyecom Images Produkte für maximal drei PCs, zusammen an maximal einem einzigen Ort oder einer einzige Niederlassung und maximal über den vereinbarten Abonnementzeitraum, beschränkt. Dem Benutzer ist untersagt, Eyecom Images Produkte abzuändern oder ändern zu lassen. 2.3 Dem Benutzer ist untersagt, die Eyecom Images Produkte auf irgendwelche Weise zu kopieren, zu duplizieren oder zu modifizieren. 2.4 Dem Benutzer ist erlaubt, von den zur Verfügung gestellten Eyecom Images Produkten eine (1) Back-up Kopie anzufertigen. 2.5 Das Nutzungsrecht über die Eyecom Images Produkte ist nicht an Dritte übertragbar. 2.6 Der Benutzer ist nicht befugt, die Eyecom Images Produkte auf welche Art und Weise auch immer Dritten zur Verfügung zu stellen. 2.7 Reverse Engineering oder Dekompilierung der Eyecom Images Produkte durch den Benutzer ist verboten, außer diese wurde ausdrücklich rechtlich zugelassen. 2.8 Das Nutzungsrecht geht ein, nachdem der Benutzer die Bezahlung geleistet hat, der Lieferant ein vom Benutzer unterschriebenes Abkommen empfangen hat und die sonstigen, auf dem Benutzer ruhenden Verpflichtungen erfüllt worden sind. 3. Haftung 3.1 Die gesamte Haftung des Lieferanten wegen zuzurechnender Unzulänglichkeiten in der Erfüllung des Abkommens, wird sich – unter Berücksichtigung von Artikel 3.2 – auf die Vergütung des direkten Schadens beschränken, und zwar bis maximal den Betrag des für dieses Abkommen bezahlten Wertes (ohne MwSt.). 3.2 Der Lieferant hat sich in Bezug auf Schaden versichert. Der Lieferant haftet in keinem Falle für weiteren Schaden, der dem Benutzer aus mit dem Lieferanten geschlossenen Abkommen – aus welchem Grunde und auf welche Weise auch immer – entsteht, einschließlich eventueller Ansprüche Dritter gegenüber dem Benutzer, und wird diesen Schaden auch nicht vergüten, außer dieser ist von der Versicherung gedeckt und wird von dieser getragen. 3.3 Die gesamte Haftung des Lieferanten über Schaden durch Tod oder Körperverletzung, wird in keinem Falle höher sein als Euro 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzigtausend), wobei eine Reihe zusammenhängender Vorfälle als ein einziger Vorfall betrachtet wird. 3.4 Unter direktem Schaden versteht man ausschließlich: - Die angemessenen Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind; - Die angemessenen Kosten, die zur Verhinderung oder Einschränkung des Schadens entstanden sind, insofern der Benutzer nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung des Schadens geführt haben. 3.5 Die Haftung des Lieferanten für indirekten Schaden, einschließlich Folgeschaden, Gewinnausfall, versäumte Einsparungen, Vernichtung oder Verlust von Dateien und/oder Daten, Verzögerungsschaden, erlittener Verlust, durch mangelhaftes Verschaffen von Information oder Mitarbeit durch den Benutzer verursachen Schaden, durch Betriebsstockung oder durch Forderungen Dritter gegenüber dem Benutzer entstandener Schaden, ist ausgeschlossen. 3.6 Die in Artikel 3.1 und 3.3 in Bezug auf die Haftung genannten Bedingungen gelten nicht, wenn von Vorsatz oder grober Schuld des Managements des Lieferanten die Rede ist. 3.7 Außer in dem, in Artikel 3.1 und 3.3 genannten Falle, ruht auf dem Lieferanten in Bezug auf Schadenersatz keinerlei Haftung, ungeachtet des Grundes, auf dem die Aktion für Schadenersatz basiert werden würde. 3.8 Die Haftung des Lieferanten entsteht nur dann, wenn der Benutzer den Lieferanten unverzüglich und ordnungsgemäß in Verzug setzt und gleichzeitig für die Behebung des Mangels eine angemessene Frist setzt und der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist versäumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Inverzugsetzung hat eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels zu enthalten, so dass es dem Lieferanten möglich ist, auf adäquate Weise zu reagieren. 3.9 Voraussetzung für das Entstehen irgendeines Anspruchs auf Schadenersatz ist immer, dass der Benutzer den Lieferanten innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Entstehen des Schadens schriftlich per Einschreiben diesbezüglich informiert und die entsprechenden, den Schaden möglichst einschränkenden Maßnahmen ergreift. 3.10 Der Benutzer schützt den Lieferanten gegen Forderungen Dritter, basierend auf einer Haftung infolge eines mangelhaften Produktes, Systems oder aber einer mangelhaften Leistung, die vom Benutzer Dritten geliefert worden ist und u.a. aus dem, was der Lieferant geliefert hat, bestand. 3.11 Der Lieferant akzeptiert keinerlei Haftung über irgendwelchen Schaden, der durch Produkte Dritter, die der Lieferant dem Benutzer geliefert hat, entstanden ist. 3.12 Der Lieferant haftet nicht für Schaden – welcher Art auch immer – der auf die verspätete Lieferung der Garantie und Benutzerunterstützung zurückzuführen ist.
Print
Download PDF fil